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3.8.2010 Infos
Nazi-Aufmarsch am 21. August:
Hintergrund ist der Heß-TodestagDas Antifaschistische Aktionsbündnis Karlsruhe beschloss am 2.8.2010 eine Erklärung, in der der Nazi-Aufmarsch als "schlecht verbrämte Veranstaltung zum Todestag des Hitlerstellvertreters Heß" gewertet wird. Heß hatte am 17.8.1987 im Kriegsverbrechergefängnis Spandau Selbstmord begangen.Hinweis: Der einschlägige Paragraf des Strafgesetzbuchs gegen Nazi-Umtriebe ist der §130 StGB (Volksverhetzung). Siehe unsere Dokumentation: StGB §130 Volksverhetzung, besonders die Absätze 3 und 4. Nach jahrelangen Bürgerprotesten und einer Strafrechtsnovelle sei am 20.8.2005 erstmals der jährliche Aufmarsch zum Heß-Gedenken in Wunsiedel verboten worden. Seitdem versuchten die Nazis mit allen möglichen Tricks, Veranstaltungen zum Heß-Todestag durchzusetzen. So auch im letzten Jahr, als die "Kameradschaft Karlsruhe" zum 17.8.2009 zu einem sogenannten Flashmob auf dem Marktplatz vor dem Rathaus aufrief. Hier die Erklärung im Wortlaut: Der Nazi-Aufmarsch ist eine Veranstaltung zum Heß-TodestagDer für den 21. August angemeldete Aufmarsch ist als eine schlecht verbrämte Veranstaltung zum Todestag des Hitlerstellvertreters Heß zu werten. In der Nazi-Webseite http://trotz130.de.vu/ ist die Rede von einem § 130 OWiG (Ordnungswidrigkeitsgesetz). Aus dem beigelegten Nazi-Flugblatt, das bereits in Karlsruhe verteilt wird, geht unmissverständlich hervor, dass es um den gleichen Paragrafen des Strafgesetzbuches geht. Der § 130 StGB (insb. Abs. 4), der auf dem Artikel 139 des Grundgesetz fußt, ist den Nazis verhasst, weil damit erstmals am 20. August 2005 nach jahrelangen Bürgerprotesten und dem Bundestagsbeschluss einer Strafrechtsnovelle der jährliche Aufmarsch zum Heß-Gedenken in Wunsiedel verboten wurde. Seitdem sinnen die Nazis auf Rache und bedienen sich aller möglichen
Tricks wie im letzten Jahr des versuchten Heß-Flashmobs vor dem
Karlsruher Rathaus. Zur Erinnerung weisen wir auf zwei AAKA-Berichte hin: Es geht den Nazis darum, in Karlsruhe am Sitz des Bundesverfassungsgerichts
aufzutreten, das die Verbote seit 2005 regelmäßig bestätigt hat.
Die Nazi-Führer propagieren ihren Hass offen in den Webseiten wie zum
Beispiel Worch: Die Tarnung mit dem § 130 OWiG dient einzig und allein der Unterlaufung einer Verbotsverfügung. Der angemeldete Heß-Ersatzaufmarsch ist von bundesweiter Bedeutung. Wir erinnern daran, dass Worch der Anmelder der in Karlsruhe geplanten Nazi-Aufmärsche "Gegen staatliche Repression und den § 130 StGB" am 3.12.2005 und 28.01.2006 war, die auf Initiative des AAKA von einer breiten Protestbewegung verhindert wurden. Und Worch hat auch persönliche Motive in Karlsruhe zu punkten. Sein
Großvater war NSDAP-Kreisleiter in Karlsruhe, wie 2006 im Zusammenhang mit
der Neofaschismus-Ausstellung in der Lutherkirche entdeckt wurde. Hier ein
Bericht darüber Den Behörden bekannte rechtsradikale Schreiberlinge haben damals eine schmutzige Presse-Kampagne gegen die Evangelische Kirche lanciert. Ist es ein Zufall, dass die Nazis am Gottesauer Platz in unmittelbarer Nähe der Lutherkirche aufmarschieren wollen? Mit den Aufmärschen zu Ehren des Hitlerstellvertreters Heß soll der Bezug auf das Naziregime hoffähig gemacht werden trotz der ungeheueren Verbrechen und des Völkermords. Die Verherrlichung von NS-Führungspersonen darf nicht toleriert werden. Das muss verhindert werden, so wie es gemeinsam gelungen ist, das Nazi-Zentrum in der Badener Str. 34 in Karlsruhe-Durlach zu verhindern. Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen. |
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